Tragen von FFP2-Masken erforderlich bei Infektzeichen

Ab dem 1.April fällt die gesetzliche Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Arztpraxen für Patienten. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir weiterhin von unserem Hausrecht Gebrauch machen und Sie weiterhin bei uns zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet sind, wenn Sie Infektzeichen jeglicher Form (Fieber, Husten, Schnupfen, Erbrechen, Durchfall, Schüttelfrost etc.) verspüren. Wir bitten Sie daher, bei Infekten auch vor Betreten der Praxis zu Hause einen Schnelltest zu machen.

Durch dieses sorgsame Verhalten schützen Sie uns und andere. Bei Nichtbeachten dieser Hausordnung unterbleibt eine Behandlung in unserer Praxis!!

Vielen Dank für Ihr Verständnis.